# § 21 LAP-mDBNDV — Grundsätze der Praktika

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben. Sie sollen die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.

(2) Das Praktikum I bezieht sich insbesondere auf allgemeine Verwaltungsaufgaben. Während des Praktikums II wird insbesondere in den laufbahnspezifischen Bereichen ausgebildet.

(3) Während der Praktika sind auch solche Aufgaben zu übertragen, die zu selbständigem Denken und Handeln hinführen. Hierbei sollen Aufgabenstellung und Aufgabenerledigung anhand von Arbeitsvorgängen kennen gelernt und entsprechende Fertigkeiten entwickelt werden.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 21 LAP-mDBNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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