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§ 19 LAP-mDBNDV — Zwischenlehrgang II

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Zwischenlehrgang II führt in die Aufgabengebiete des Praktikums II ein.

(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind

1.
operative Aufklärung (Anbahnung und Einsatzführung, nachrichtendienstliche Technik, Observation, operative Sicherheit),
2.
Auswertung und Steuerung der operativen Aufklärung.