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# § 13 LAP-mDBNDV — Urlaub während des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird. Ob und wann eine Gefährdung anzunehmen ist, entscheidet die Ausbildungsleitung.

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Zitiervorschlag: § 13 LAP-mDBNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/13

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