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§ 1 LAP-mDBNDV — Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im VorbereitungsdienstRegierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungRegierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Regierungssekretärin/ Regierungssekretär,
4.in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 7Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär,
Besoldungsgruppe A 8Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär,
Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.