nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 27 LAP-mDAAV 2004 — Prüfungsakten, Einsichtnahme

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.