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# § 17 LAP-mDAAV 2004 — Durchführung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen fest und stimmt diese Termine mit der Prüfungskommission sowie den Fachprüferinnen und Fachprüfern ab.

(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftlichen Prüfungen sollen jeweils spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 17 LAP-mDAAV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/17

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