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# § 11 LAP-mDAAV 2004 — Fachtheoretische Ausbildung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereiche der Laufbahnaufgaben eingeführt und mit dem Aufbau und den Aufgaben des Auswärtigen Amts und sonstiger Behörden vertraut gemacht.

(2) Der Schlusslehrgang vermittelt, aufbauend auf den Ausbildungsinhalten des Einführungslehrgangs und den während der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, eine laufbahnbezogene Ausbildung.

(3) Die Ausbildung soll die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern.

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Zitiervorschlag: § 11 LAP-mDAAV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/11

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