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# § 10 LAP-mDAAV 2004 — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst  
Historische Fassung: Stand 04.01.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

```
1.	Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs)	5 bis 6 Monate,
2.	Inlandspraktikum	2 bis 3 Monate,
3.	Auslandspraktikum	8 bis 10 Monate,
4.	Schlusslehrgang	6 bis 7 Monate.
```

(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Ausbildungsabschnitte

- 1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 1 und

- 2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1.

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Zitiervorschlag: § 10 LAP-mDAAV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/10

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