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# § 6 LAP-htVerwDV — Ausschreibung, Bewerbung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

- 1. ein tabellarischer Lebenslauf,

- 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

- 3. eine Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,

- 4. Ablichtungen von Belegnachweisen der wissenschaftlichen Hochschule,

- 5. Ablichtungen der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen wie Diplom-Vorprüfung, Diplom-Hauptprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung an einer Universität, Technischen Hochschule, einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule sowie gegebenenfalls von Zeugnissen über zusätzliche Prüfungen, zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,

- 6. eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie gegebenenfalls Ablichtungen von Urkunden über andere akademische Grade und

- 7. gegebenenfalls

  - a) Nachweise über berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,

  - b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch sowie

  - c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 6 LAP-htVerwDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/6

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