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§ 55 LAP-htVerwDV — Aufstieg

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes mit Bezug zur Luftfahrt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Luftfahrttechnik - zugelassen werden.