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# § 5 LAP-htVerwDV — Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

- 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

- 2. ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes für die Fachrichtung der Laufbahn geeignetes Studium an

  - a) einer Universität,

  - b) einer Technischen Hochschule oder

  - c) einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - mit Diplomprüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer gleichwertigen Prüfung

- erfolgreich abgeschlossen oder an einer Fachhochschule einen Masterabschluss mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben hat.

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Zitiervorschlag: § 5 LAP-htVerwDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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