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# § 33 LAP-htVerwDV — Erwerb der Laufbahnbefähigung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Bauassessorin" oder "Bauassessor" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen.

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Zitiervorschlag: § 33 LAP-htVerwDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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