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# § 30 LAP-htVerwDV — Bewertung von Prüfungsleistungen

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:

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sehr gut (1)Punktzahlen 1,0 und 1,3	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)Punktzahlen 1,7; 2,0; 2,3	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)Punktzahlen 2,7; 3,0; 3,3	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)Punktzahlen 3,7 und 4,0	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)Punktzahl 5,0	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten und
ungenügend (6)Punktzahl 6,0	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
```

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 30 LAP-htVerwDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/30

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