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# § 20 LAP-htVerwDV — Oberprüfungsamt

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung obliegt dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten mit Sitz in Frankfurt am Main.

(2) Zu diesem Zweck werden beim Oberprüfungsamt für die jeweiligen Fachrichtungen und Fachgebiete oder Schwerpunktgebiete Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzenden, ihre Vertretungen und die sonstigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Sämtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt sein. Das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und ihre Vertretungen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften können Mitglieder vorschlagen.

(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachrichtungen und Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission. Dies gilt entsprechend für die Vertretungen.

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Zitiervorschlag: § 20 LAP-htVerwDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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