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§ 8 LAP-hDEUKV — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt. Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.