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§ 14 LAP-hDEUKV — Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Referendarinnen zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) und Referendare zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt.