# § 12 LAP-hADV 2004 — Durchführung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts. Diese

- 1. bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt,

- 2. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,

- 3. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

- 4. entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 26,

- 5. trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt,

- 6. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit,

- 7. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,

- 8. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission,

- 9. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.

---

Zitiervorschlag: § 12 LAP-hADV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/12
