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# § 10 LAP-gehDAAV 2004 — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst  
Historische Fassung: Stand 04.01.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

```
1.	Einführungspraktikum	Auswärtiges Amt	1 Monat,
2.	Studienabschnitt I	Grundstudium	6 Monate,
3.	Praktikum I	Auswärtiges Amt	5 Monate,
4.	Studienabschnitt II	Hauptstudium I	6 Monate,
5.	Praktikum II	Auslandsvertretung	11 Monate,
6.	Studienabschnitt III	Hauptstudium II	6 Monate,
7.	Prüfungspraktikum	Auswärtiges Amt	1 Monat.
```

Die Dauer des Hauptstudiums II kann zu Lasten des Hauptstudiums I um bis zu einem Monat verlängert werden. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. Insbesondere können während des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprachintensivkurs durchgeführt werden.

(3a) Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(3b) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts bis 31. Dezember 2024 zudem festlegen, dass die Ausbildungsabschnitte

- 1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie

- 2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

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Zitiervorschlag: § 10 LAP-gehDAAV 2004

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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