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# § 3 LAP-gbautDV — Einstellungsbehörden

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes  
Stand: 27.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einstellungsbehörden sind

- 1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und

- 2. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West.

Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

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Zitiervorschlag: § 3 LAP-gbautDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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