§ 367 LAG — Erlaß von Rechtsverordnungen

Lastenausgleichsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.