nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 336 LAG — Beschwerde

Lastenausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß.

(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird.

(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden.

(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 können die Länder regeln, daß Beschwerden auch gegen die Bescheide des Landesausgleichsamtes eingelegt werden können.

---

Zitiervorschlag: § 336 LAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/336

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
