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# § 328 LAG — Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren

Lastenausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen, Auskunftstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. Im übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 328 LAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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