# § 326 LAG — Weiterbehandlung der Anträge

Lastenausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt oder in den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 das zuständig gewordene Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die Weiterbehandlung des Antrags zuständig.

(2) Über die Anträge mehrerer Geschädigter, die Erben oder weitere Erben eines vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind, entscheidet durch einheitlichen Bescheid dasjenige Ausgleichsamt, das der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichsleistung mehrere beteiligt sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Bescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 326 LAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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