§ 306 LAG — Landesbehörden

Lastenausgleichsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Bereich der Länder werden von der nach Landesrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet.