§ 286 LAG — Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
Lastenausgleichsgesetz
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.