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§ 286 LAG — Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente

Lastenausgleichsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.