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# § 249b LAG — Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes

Lastenausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind einem unmittelbar Geschädigten sowohl Zonenschäden als auch Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes entstanden, gilt folgendes:

- 1. Dem Schadensbetrag nach § 245 ist der Schadensbetrag nach § 32 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes hinzuzurechnen und § 246 auf den zusammengerechneten Schadensbetrag anzuwenden.

- 2. Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist § 249 Abs. 1 anzuwenden. Von dem danach verbleibenden Grundbetrag ist vor Anwendung der §§ 247, 248, 249 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 249a und 250 abzuziehen,

  - a) wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes nur Zonenschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag,

  - b) wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes sowohl Zonenschäden als auch Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 36a des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag.

- 3. Sind Schäden an Sparanlagen sowohl im Sinne des Reparationsschädengesetzes als auch im Sinne dieses Gesetzes entstanden, ist § 249a auf alle Schäden an Sparanlagen anzuwenden und von dem hiernach berechneten Sparerzuschlag der Sparerzuschlag nach § 36 des Reparationsschädengesetzes abzuziehen.

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Zitiervorschlag: § 249b LAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/249b

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