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# § 248 LAG — Zuschlag zum Grundbetrag

Lastenausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für

- 1. Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesvertriebenengesetzes,

- 2. Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Voraussetzungen einer Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt.

- 3. Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt- oder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben finden können.

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Zitiervorschlag: § 248 LAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/248

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