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# § 247 LAG — Teilung des Grundbetrags

Lastenausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. In den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 und des § 15a Abs. 4 Nr. 1 gilt dies auch dann, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230 Abs. 4 gilt Satz 1 ferner für die Aufteilung des Grundbetrags auf die Erben des Geschädigten.

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Zitiervorschlag: § 247 LAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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