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# § 240 LAG — Schadensberechnung bei Sparerschäden

Lastenausgleichsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.

(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt.

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Zitiervorschlag: § 240 LAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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