nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 LAG-VO (Nordrhein-Westfalen) — Vertragliche Verpflichtung und Vertragsstrafe

Landarztverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Land,

1. nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung in einer Fachrichtung in Nordrhein-Westfalen zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt und für die das Land im Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung einen besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 2 Satz 1 prognostiziert und im Ministerialblatt veröffentlicht hat,

2. nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen auszuüben, für die das Land im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 2 festgestellt hat und

3. eine Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro an das Land zu leisten, wenn sie oder er einer ihrer Verpflichtungen gemäß Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.

Die Wirksamkeit der Verpflichtung nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Auswahlverfahren nach den §§ 6 bis 8 ausgewählt wird sowie die Erklärung gemäß § 8 Absatz 2 abgegeben hat oder im Nachrückverfahren gemäß § 8 Absatz 4 ausgewählt wird. Weitere aufschiebende Bedingung sind, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Studium zugelassen wird und sich immatrikuliert.

(2) Die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird in Vollzeit erbracht. Die zuständige Stelle kann auf Antrag aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen.

---

Zitiervorschlag: § 4 LAG-VO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
