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# § 4 LAGÄndG 4

Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit bis zum Ende des Monats, in dem dieses Gesetz verkündet wird, auf Grund der bisher geltenden Vorschriften laufende Leistungen mit einem höheren Betrage, als sie nach diesem Gesetz zu gewähren sein würden, gewährt worden sind, findet eine Rückforderung zuviel bezahlter Beträge nicht statt.

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Zitiervorschlag: § 4 LAGÄndG 4

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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