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§ 9 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Unterstützungsberechtigung, Unterstützungsleistungen

Landesantidiskriminierungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von Diskriminierung betroffene natürliche Personen können nach den Vorschriften dieses Abschnitts Unterstützungsleistungen durch Antidiskriminierungsverbände in Anspruch nehmen.

(2) Antidiskriminierungsverbände sind als gemeinnützig anerkannte Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig entsprechend ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Grundordnung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 4 wahrnehmen. Auch Zusammenschlüsse von mindestens sieben solcher Verbände (Dachverbände) dürfen die Aufgaben und Rechte nach den folgenden Regelungen wahrnehmen.

(3) Antidiskriminierungsverbände können Benachteiligte bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach § 7 unterstützen und im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter übernehmen. Die Befugnis zu einer Beistandschaft in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den geltenden Verfahrensordnungen.

(4) Besondere Befugnisse von Verbänden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Betätigung als unterstützungsberechtigter Antidiskriminierungsverband kann für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen untersagt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Verbände beziehungsweise bei Dachverbänden ihre Mitgliedsverbände aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit keine Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und dieser Mangel auch nach Beanstandung nicht beseitigt wird. Zuständig für die Untersagung sowie die Beanstandung ist das jeweils für Antidiskriminierung zuständige Ministerium; soweit die Untersagung Zuständigkeiten anderer oberster Landesbehörden berührt, ist mit diesen Einvernehmen herzustellen.