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# § 7 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abhilfe, Schadensersatz, Entschädigung

Landesantidiskriminierungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Solange bei einem Verstoß gegen die in § 4 Absatz 1 normierten Verbote die Auswirkungen des Verstoßes zu Lasten der diskriminierten Person noch andauern und Abhilfe noch möglich und der Person zumutbar ist, haben die nach § 4 verantwortliche Person und die nach § 6 verantwortliche öffentliche Stelle die Diskriminierung einzustellen und angemessene Maßnahmen zur Abhilfe zu veranlassen.

(2) Bei einem Verstoß gegen die in § 4 Absatz 1 normierten Verbote ist die nach § 6 verantwortliche öffentliche Stelle verpflichtet, der diskriminierten oder unterstützenden Person den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern keine Abhilfe nach Absatz 1 erfolgt. Die Geltendmachung eines Anspruchs nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn es die anspruchsberechtigte Person vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuwenden.

(3) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die diskriminierte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Bei der Bestimmung des Umfangs dieses Schadens kann das Gericht berücksichtigen, ob eine besondere Erscheinungsform der Diskriminierung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 bis 7 vorliegt.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die anspruchsberechtigte Person von den Anspruch begründenden Umständen und der zum Ausgleich verpflichteten öffentlichen Stelle Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, entsprechend Anwendung. § 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ansprüche aus den Absätzen 2 und 3 an die Stelle des Anspruchs aus Absatz 1 oder eines anderweitigen öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder Unterlassungsanspruchs aus Anlass der Diskriminierung treten.

(5) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit wegen desselben Sachverhalts ein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz besteht.

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Zitiervorschlag: § 7 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.10.2026.

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