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# § 6 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verantwortlichkeit

Landesantidiskriminierungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das Diskriminierungs-, Belästigungs- und Maßregelungsverbot des § 4 trifft unter Beachtung des § 3 Absatz 1 die juristische Person des öffentlichen Rechts, die Anstellungskörperschaft der gegen § 4 verstoßenden Person ist oder in deren Namen oder Auftrag die gegen § 4 verstoßende Person gehandelt hat. Voraussetzung ist, dass die Diskriminierung mindestens bei Gelegenheit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt. Im Falle einer Beleihung trifft die Verantwortlichkeit die Beliehene oder den Beliehenen, soweit die Beleihung stattfindet.

(2) Haften nach Absatz 1 für denselben Sachverhalt verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts, so haften sie gesamtschuldnerisch, sofern dies nicht nach der Natur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen ist.

(3) In den Fällen des § 2 Absatz 2 gilt Absatz 1 nur, wenn ein etwaiges Hinwirkungsgebot verletzt wurde.

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Zitiervorschlag: § 6 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.10.2026.

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