nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ausnahmen vom Geltungsbereich

Landesantidiskriminierungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie im Rahmen einer Organleihe nach Maßgabe des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, als untere staatliche Verwaltungsbehörden staatliche Aufgaben wahrnehmen. Es gilt außerdem nicht für Sparkassen, die Sparkassen- und Giroverbände, die LBS Landesbausparkasse NordWest, Unternehmen, die auf eine Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, einschließlich ihrer Beteiligungen, Beteiligungen der NRW.BANK im Rahmen ihres Förderauftrages, Versorgungswerke der verkammerten Berufe sowie für Anstalten in privatrechtlicher Trägerschaft, insbesondere Börsen, sowie ihre Träger.

(2) Dieses Gesetz findet aufgrund vorrangigen Bundesrechts keine Anwendung auf die Anbahnung, Durchführung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, der in § 2 Absatz 1 benannten öffentlichen Stellen.

(3) Dieses Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die Gerichte, die Behörden der Staatsanwaltschaft sowie den Verfassungsgerichtshof. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind darüber hinaus öffentliche Stellen, soweit ihre Amtsträger Befugnisse wahrnehmen, die ihnen als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist) zustehen, oder soweit ihre Amtsträger im Auftrag von Gerichten oder Behörden der Staatsanwaltschaft tätig werden.

---

Zitiervorschlag: § 3 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.10.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
