(1) Das jeweils für Antidiskriminierung zuständige Ministerium errichtet eine Ombudsstelle. Die Ombudsstelle arbeitet fachlich unabhängig und ist insoweit nicht weisungsgebunden.
(2) Aufgabe der Ombudsstelle ist es, Personen, die sich an sie wenden, durch Information und Beratung zu unterstützen. Sie wirkt darauf hin, dass Streitigkeiten gütlich beigelegt werden.
(3) Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen arbeiten mit der Ombudsstelle zusammen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dabei kann die Ombudsstelle von den Stellen Auskunft verlangen und um Einsicht in Akten ersuchen. Eine Einsichtnahme in Personalakten ist ausgeschlossen.
(4) Die Ombudsstelle gewährleistet die Vertraulichkeit der ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen. Sie ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.