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# § 12 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Antidiskriminierungsstelle

Landesantidiskriminierungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das jeweils für Antidiskriminierung zuständige Ministerium errichtet innerhalb seiner Organisationshoheit und unbeschadet der Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Landesantidiskriminierungsstelle und stellt ihr die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige personelle, finanzielle und sachliche Ausstattung zur Verfügung. Die Aufgaben der Landesantidiskriminierungsstelle umfassen insbesondere

1. die Sensibilisierung der Allgemeinheit und der in § 2 genannten Stellen, soweit dieses Gesetz auf sie Anwendung findet, über von Diskriminierungen ausgehende Gefahren,

2. die Erarbeitung von Vorschlägen für Präventionsmaßnahmen einschließlich der Veröffentlichung eigener Stellungnahmen,

3. die Identifizierung von Risikofaktoren für strukturelle Diskriminierungen einschließlich der Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Abbau,

4. Initiierung und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu Diskriminierungen und ihren Ursachen und Folgen,

5. die Sammlung verfügbarer Gleichbehandlungsdaten sowie

6. die Kooperation mit anderen Stellen oder Organisationseinheiten des Landes, deren Aufgabenbereich die Prävention von Diskriminierung umfasst.

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Zitiervorschlag: § 12 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.10.2026.

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