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§ 11 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt

Landesantidiskriminierungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt und die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sind als durchgängige Leitprinzipien bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen zu berücksichtigen.

(2) Die öffentlichen Stellen beziehen bei Untersuchungen ihrer Aufbau- und Ablauforganisation sowie ihrer Geschäftsprozesse auch die Untersuchung auf Diversitätssensibilität und strukturelle Diskriminierungsgefährdungen mit ein und implementieren geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes.

(3) Die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist besondere Aufgabe der Dienstkräfte mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion.

(4) Die Ministerien wirken darauf hin, dass in den Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen aller Beschäftigten des Landes die Diversity-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungs-, landesgleichstellungs-, teilhabe- und integrationsrechtlichen Grundlagen sowie die Grundsätze der Inklusion berücksichtigt werden.