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§ 1 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ziele

Landesantidiskriminierungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziele dieses Gesetzes sind die Vermeidung von Diskriminierungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Land Nordrhein-Westfalen und die Förderung von Chancengleichheit sowie einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.