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§ 7 LABG (Nordrhein-Westfalen) — Staatsprüfung

Lehramtsausbildungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

(2) Die Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamtenverhältnis endet im Falle des Bestehens oder endgültigen Nicht-Bestehens mit dem Ablegen der Prüfung. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt bei bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung.

(3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen, in der es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung sowie die Aufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Regelungen über

1. Voraussetzungen und Verfahren der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie die nähere Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens nach § 6,

2. Ausgestaltung, Dauer und Durchführung des Vorbereitungsdienstes sowie die dazu erforderliche Gewinnung von Lehrkräften und den Einsatz von Lehrkräften als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder einschließlich der Gewährung von Anrechnungsstunden,

3. Ausgestaltung, verlängerte Dauer und Umfang einer Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst,

4. Art und Umfang der Prüfungsleistungen einschließlich einer möglichen Berücksichtigung von während der Ausbildung erbrachten Leistungen, die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Prüfungsnoten, das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und die Notenbildung für Prüfungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Prüfung und

5. Aufgaben und Zusammenarbeit der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung mit anderen Einrichtungen und Personen insbesondere im Rahmen des Praxissemesters.