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# § 19 LABG (Nordrhein-Westfalen) — Früher erworbene Lehrämter

Lehramtsausbildungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Befähigungen, die zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt.

1. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe können an Grundschulen verwendet werden,

2. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen können an Grundschulen und wie Inhaberinnen und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen verwendet werden,

3. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen können wie Inhaberinnen und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen verwendet werden,

4. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt für die Sekundarstufe I können in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I aller Schulformen verwendet werden,

5. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium, zum Lehramt für die Sekundarstufe II, zum Lehramt an berufsbildenden Schulen, zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule können in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II aller Schulformen verwendet werden,

6. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder zum Lehramt für Sonderpädagogik werden entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 verwendet.

Die Regelungen zur Verwendung nach Satz 2 bestimmen nicht die Regelungen zur Einstellung in den Schuldienst.

(2) Wer die Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben hat, kann nach § 15 Abs. 2 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.

(3) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis der Bildungsziele und einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs verwendet.

(4) In Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die gemäß § 83 Schulgesetz NRW organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele eingesetzt.

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Zitiervorschlag: § 19 LABG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/19

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