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# § 10 LABG (Nordrhein-Westfalen) — Studienabschlüsse

Lehramtsausbildungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst setzt für alle Lehrämter den Abschluss eines Bachelorstudiums mit sechs Semestern Regelstudienzeit voraus sowie einen Abschluss zum „Master of Education“ mit vier Semestern Regelstudienzeit. § 53 Abs. 2 Satz 4 Kunsthochschulgesetz bleibt unberührt.

(2) Die Studienabschlüsse sind an Universitäten zu erwerben oder in den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport einschließlich der Bildungswissenschaften an Kunst- und Musikhochschulen oder an der Deutschen Sporthochschule Köln. Leistungen aus Studiengängen an Fachhochschulen können angerechnet werden, soweit das Studium nach diesem Gesetz insgesamt überwiegend an den in Satz 1 genannten Hochschulen geleistet wird. Für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs mit zwei verwandten beruflichen Fachrichtungen gelten Satz 1 und Satz 2 nicht, wenn der Master-Abschluss ausschließlich an einer Hochschule nach Satz 1 erworben wird. Für Kooperationen von Hochschulen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Rahmen eines Modellversuchs der Zugang zum Vorbereitungsdienst des Lehramts an Berufskollegs in einer Verbindung der Fachrichtung Ingenieurtechnik mit den Fachrichtungen Bautechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik auch auf der Grundlage von an Fachhochschulen in Trägerschaft des Landes erworbenen lehramtsbezogenen Masterabschlüssen erfolgen, wenn die Studiengänge nach den Bestimmungen des § 11 akkreditiert worden sind. Die Abschlüsse nach Satz 1 sind den nach den Absätzen 1 und 2 erworbenen Abschlüssen zum „Master of Education“ gleichgestellt. Einschreibungen auf der Grundlage dieser Vorschrift setzen voraus, dass der Studienbetrieb an einer Hochschule des Landes spätestens im Jahr 2028 aufgenommen wurde. Sie sind letztmalig 2035 möglich. Diese Regelung wird in dem Bericht gemäß § 1 Absatz 3 im Jahr 2030 erstmalig überprüft.

(4) Das lehramtsrelevante Profil des Studiums einschließlich der Praxiselemente wird in einem Diplomzusatz (Diploma Supplement) dokumentiert.

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Zitiervorschlag: § 10 LABG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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