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# § 1 LABG (Nordrhein-Westfalen) — Weiterentwicklung der Lehramtsausbildung

Lehramtsausbildungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land und die Hochschulen gewährleisten eine Lehramtsausbildung, die an den pädagogischen Herausforderungen der Zukunft und an den Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist und die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.

(2) Das Studium liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Das Land regelt diese Phase der Ausbildung durch die Festlegung von Zugangsbedingungen für den Vorbereitungsdienst, durch Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen und durch Hochschulverträge. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium stimmt sich vor Abschluss von Hochschulverträgen mit den einzelnen Hochschulen zur Lehrerausbildung, insbesondere zu lehramtsrelevanten Studienkapazitäten und dem Umfang fachdidaktischer Studienkapazitäten, mit dem für Schulen zuständigen Ministerium einvernehmlich ab. Der Vorbereitungsdienst liegt in der unmittelbaren Verantwortung des Landes. Die Qualität der Ausbildung wird von der Landesregierung kontinuierlich und in Abstimmung mit der Schulentwicklung evaluiert und weiterentwickelt.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren, beginnend im Jahr 2020, über Entwicklungsstand und Qualität der Lehrerausbildung. Dazu wirken die Hochschulen und alle für die Lehrerausbildung zuständigen Stellen des Landes zusammen.

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Zitiervorschlag: § 1 LABG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/1

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