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# § 3 LAArchV

Lastenausgleichsarchiv-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt alle Akten, in denen

- 1. Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparationsschäden nach § 2 des Reparationsschädengesetzes an Einheitswertvermögen berechnet wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.

- 2. Schäden an Einheitswertvermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt wurden, sowie

- 3. Schäden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden, soweit die entsprechenden Wirtschaftsgüter außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes belegen waren.

(2) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt ferner alle Akten, in denen Anträge auf Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz abgelehnt oder sonstwie abgeschlossen wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.

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Zitiervorschlag: § 3 LAArchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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