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# Art 1 KyotoProtAnpfondsG — Rechtsfähigkeit des Rates des Anpassungsfonds

Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rat des Anpassungsfonds, das durch die Vertragsstaatenkonferenz des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 2002 II S. 966, 967) eingerichtete Steuerungsorgan des Anpassungsfonds, besitzt in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsfähigkeit,

- a) Verträge zu schließen,

- b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,

- c) vor Gericht zu stehen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rat des Anpassungsfonds durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.

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Zitiervorschlag: Art 1 KyotoProtAnpfondsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KyotoProtAnpfondsG/1

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