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§ 3 Kurtaxordnung (Sachsen) — Kurtaxpflichtiger Personenkreis

Kurtaxordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kurtaxpflichtig ist, wer in einem Kurbezirk Unterkunft nimmt, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen gemacht wird.

(2) Kurtaxpflichtig ist außerdem, wer die Kur- oder Erholungseinrichtungen zu Kur- und Erholungszwecken beansprucht, ohne in einem Kurbezirk seine Hauptwohnung zu haben.