(1) Kurtaxpflichtig ist, wer in einem Kurbezirk Unterkunft nimmt, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen gemacht wird.
(2) Kurtaxpflichtig ist außerdem, wer die Kur- oder Erholungseinrichtungen zu Kur- und Erholungszwecken beansprucht, ohne in einem Kurbezirk seine Hauptwohnung zu haben.