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§ 1 Kurtaxordnung (Sachsen) — Kurtaxpflicht

Kurtaxordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Kurbezirken der Staatsbäder Bad Brambach und Bad Elster wird für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe erhoben. Die Kurtaxe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag.