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# § 8 KurtaxV (Bayern) — Gastkarte

Kurtax-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gastkarte wird personenbezogen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Gastkarte ist bei der Inanspruchnahme der angebotenen Kurtaxleistungen unaufgefordert den Kontrollorganen vorzuzeigen. Eine missbräuchliche Benutzung der Gastkarte hat ihre Einziehung, möglicherweise auch eine Strafanzeige zur Folge. Bei Verlust der Gastkarte kann auf Antrag eine Ersatzgastkarte gegen eine Gebühr von fünf Euro ausgestellt werden.

(2) Die Gastkarte gilt für die ausgewiesene Zahl der Aufenthaltstage. Beginn und Ende der Gültigkeit ist mit dem Datum auf der Gastkarte einzutragen. Bei Verlängerung der Aufenthaltsdauer ist eine neue Gastkarte zu erstellen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Verkürzung der Aufenthaltsdauer oder in Fällen, in denen die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 oder 2 während des Aufenthalts eintreten, ist die bisherige Gastkarte spätestens am Tag nach der Abreise bzw. nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 oder 2 an die Erhebungsberechtigte zurückzugeben. Diese bescheinigt die tatsächliche Aufenthaltsdauer bzw. den Umfang der Kurtaxpflicht. In Fällen des Satzes 5 wirkt sich die Änderung frühestens für den Tag vor der Rückgabe der Gastkarte an die Erhebungsberechtigte auf die Kurtaxhöhe aus.

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Zitiervorschlag: § 8 KurtaxV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KurtaxV/8

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