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# § 3 KurtaxV (Bayern) — Kurtaxpflicht

Kurtax-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kurtaxpflichtig ist, wer im Kurbezirk Unterkunft nimmt, ohne dort seine Hauptwohnung im Sinn des Bundesmeldegesetzes oder seinen ständigen Aufenthalt zu haben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Benutzung der Kur- oder Erholungseinrichtungen oder der Teilnahme an den Veranstaltungen Gebrauch gemacht wird. Unterkunft im Kurbezirk nimmt auch, wer in Wohnwagen, Fahrzeugen, Zelten und dergleichen wohnt. Unterkunft im vorgenannten Sinn nimmt nicht, wer ohne Zahlung eines Entgelts aus rein familiärem Anlass bei Verwandten wohnt.

(2) Die Kurtaxpflicht beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Kurbezirk, unabhängig von der Länge des Aufenthalts, und endet mit dem Tag der Abreise.

(3) Die Kurtaxe wird mit dem Entstehen fällig.

(4) Die Kurtaxe wird festgesetzt und erhoben

1. im Staatsbad Bad Reichenhall von der Bayer. Staatsbad Bad Reichenhall/Bayer. Gmain GmbH,

2. im Staatsbad Bad Bocklet von der Staatsbad und Touristik Bad Bocklet GmbH,

3. im Staatsbad Bad Steben von der Bayerischen Staatsbad Bad Steben GmbH,

4. im Staatsbad Bad Kissingen von der Bayerischen Staatsbad Bad Kissingen GmbH und

5. im Staatsbad Bad Brückenau von der Staatlichen Kurverwaltung Bad Brückenau.

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Zitiervorschlag: § 3 KurtaxV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KurtaxV/3

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