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§ 10 KurtaxV (Bayern) — Haftung

Kurtax-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zahlung der Kurtaxe haften die kurtaxpflichtige Person und die Vermieter von Unterkünften, Campingplätzen und sonstigen Flächen, die zu vorübergehenden Wohnzwecken dienen, sowie Unternehmer von Gesellschaftsreisen als Gesamtschuldner. Hat ein nach § 7 Abs. 1 Verpflichteter in einer Rechnung eine höhere Kurtaxe, als nach dieser Verordnung für den Aufenthalt geschuldet wird, ausgewiesen, schuldet er der Erhebungsberechtigten den Mehrbetrag.